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SOZIALISTISCHE ZEITUNG/1888: "Tarifeinheit" ante Portas


SoZ - Sozialistische Zeitung Nr. 1 - Januar 2015
Friede den Hütten - Krieg den Palästen!

"Tarifeinheit" ante Portas
Geplante Neuordnung des Arbeitskampfrechts spaltet DGB

Von Jochen Gester



Seit Ende Oktober ist der Referentenentwurf aus dem Ministerium Nahles zum Thema Tarifeinheit bekannt. Am 11. Dezember sollen ihn die Abgeordneten des Bundestags für die erste Lesung des Gesetzes bekommen. Dies gibt Gelegenheit zu überprüfen, ob das Versprechen der Ministerin, ihr Gesetzesvorhaben werde nicht das Streikrecht beinträchtigen, haltbar ist.


Die Architekten der Gesetzesinitiative haben ihre ursprünglichen Ambitionen vor dem Hintergrund zu erwartender juristischer Hürden etwas heruntergeschraubt und formulieren ihre Ziele recht verklausuliert. Erst die kommentierenden Begründungen erlauben Nichtjuristen zu begreifen, was der Gesetzesentwurf bewirken soll.

Im DGB gibt es verschiedene, teils gegensätzliche, Interpretationen. Einig, so äußerte sich der DGB-Vorsitzende Rainer Hoffmann, sei man sich darin, dass der Entwurf keinen ausdrücklichen Eingriff ins Streikrecht vorsehe. Wobei die Betonung auf "ausdrücklich" liegt. Darüber, ob das Gesetz nun die Möglichkeiten für Arbeitskämpfe praktisch verändert, gehen die Meinungen auseinander.

Die Industriegewerkschaften IG Metall und IG BCE sowie die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) stehen dem Entwurf, der ja ursprünglich auch durch eine Klüngelei der Vorsitzenden Huber und Vassiliadis auf den Weg gebracht wurde, positiv gegenüber. In seiner Stellungnahme zum vorliegenden Entwurf schreibt der Vorstand der IG Metall: "Ein gesetzlicher Eingriff ins Streikrecht erfolgt nicht." Eine Ausweitung der Friedenspflicht aus einem Tarifvertrag auf Andersorganisierte - wie dies noch im Entwurf von BDA/DGB von 2010 vorgesehen war - sei nicht mehr geplant.

Der IGM-Vorstand fordert lediglich Nachbesserungen, die verhindern sollen, dass der Arbeitgeber sich durch die Definition des Betriebsbegriffs die für ihn günstigen Mehrheitsverhältnisse zurechtschneidern kann. Auch soll das vorgesehene Nachzeichnungsrecht von Tarifverträgen durch Minderheitsgewerkschaften eine Besserstellung der Mitglieder der Mehrheitsgewerkschaften nicht verhindert können.

Die Gewerkschaften Ver.di, NGG und GEW halten zwar am Grundsatz "Ein Betrieb, eine Gewerkschaft, ein Tarifvertrag" fest. Doch stehen sie auf dem Standpunkt, dass dieses Ziel nur politisch durch die Gewerkschaften selbst, nicht juristisch hergestellt werden kann. In einer juristischen "Lösung" sehen sie einen schwerwiegenden Eingriff in das Streikrecht.

In einer Stellungnahme vom 4.1.2014 betont der Ver.di-Bundesvorstand, die vorgeschlagenen Regularien berührten das Streikrecht der Gewerkschaften aus Art. 9 Abs. 3 GG. Der betrieblichen Minderheitsgewerkschaft werde über einen längeren Zeitraum die Chance auf eigenständige Regelungen genommen. Das geplante Gesetz verursache zudem einen "schädlichen und fehlgeleiteten Wettbewerb zwischen Gewerkschaften und Beschäftigten in Betrieben" und schaffe keine Rechtsklarheit, sondern Rechtsunsicherheit. "Der Wettbewerb um mehr Mitglieder unter dem aktuellen Regime der Tarifpluralität, dem sich die Gewerkschaften zu stellen haben, weicht dem kleinteiligen Wettbewerb um den anwendbaren Tarifvertrag in Betrieben."

Ferner fürchtet Ver.di, dass die bestehenden Tarifgemeinschaften in Zukunft einer verschärften Prüfung unterworfen werden und wittert wie die IG Metall die Gefahr, dass die Definitionsmacht des Arbeitgebers über die Arbeitseinheit Betrieb dazu führt, dass dieser sich Gewerkschaft und Tarifvertrag aussuchen kann. Das Nachzeichnungsrecht könne auch vom Arbeitgeber genutzt werden, um "ausgesuchte" Gewerkschaften so erst in die Betriebe zu bringen.

Schließlich bemängelt Ver.di dass offen bleibt, wie das Gesetz in Teilen der Medienbranche umgesetzt werden kann, wo der klassische Betriebsbegriff gar nicht mehr anwendbar ist, weil in sog. Projekten gearbeitet wird. Die Gewerkschaft kritisiert auch, dass der Entwurf Flächentarifen oder unternehmensbezogenen Verbandstarifen keinen Vorrang mehr einräumt und auch die Verdrängung allgemeinverbindlicher Tarifverträge ermöglicht.

Seitdem die Gegnerkoalition aus Ver.di, NGG und GEW dazu übergegangen ist, nicht mehr nur Stellungnahmen gegen den gesetzesfreundlichen Kurs des DGB-Vorsitzenden zu veröffentlichen, sondern selbst eine Unterschriftensammlung auf den Weg gebracht hat, um das Gesetz zu Fall zu bringen, gibt es dicke Luft zwischen den Vorständen der beiden Lager. Laut Pressemeldungen sind bereits mehrere "Camp-David"-Treffen gescheitert.

Für die schlechte Stimmung dürfte dabei auch die Tatsache verantwortlich sein, dass IG Metall und Ver.di zunehmend das von ihnen hochgehaltene Prinzip der Tarifeinheit: Ein Betrieb, eine Gewerkschaft, ein Tarifvertrag" infragestellen. Gerade im Logistikbereich ist der Kampf um die Betriebshoheit entbrannt. Nachdem die IG Metall die Dienstleistungsgewerkschaft nach Darstellung von Ver.di äußerst aggressiv aus einigen Logistikbetrieben im Osten und beim Airbus-Zulieferer Stute Logistics in Bremen verdrängt hat, organisierte Ver.di dort die Retourkutsche. Sie wartete, bis die IG Metall in der Friedenspflicht war, und setzte dann einen neuen Tarifvertrag mit besseren Konditionen durch.

Obwohl diese Praxis das Klima zwischen den Verbandsfunktionären zu vergiften scheint, ist sie aus Sicht der Beschäftigten so übel nicht. Denn es ist ein Wettbewerb um bessere Standards. Anders sähe es aus, wenn das von der IG Metall befürwortete Gesetz zur Tarifeinheit bereits in Kraft gewesen wäre, bevor die IG Metall und Ver.di gegeneinander antraten. Wie, das analysiert Detlef Hensche am Beispiel des Nachzeichnungsrechts:

"Die Minderheitsgewerkschaft, deren Tarifvertrag der gesetzlich angeordneten Verdrängung zum Opfer fällt, (kann) die Nachzeichnung des Mehrheitstarifvertrages verlangen, damit ihre Mitglieder nicht gänzlich tariflos gestellt werden. Doch das ist eben nicht ihr, sondern ein fremder Tarifvertrag, den sie ja gerade nicht gewollt haben. Zudem gilt das Nachzeichnungsrecht laut Regierungsentwurf nur dann, wenn zuvor zwei konkurrierende Tarifverträge abgeschlossen wurden. Lässt der Arbeitgeber dagegen mit Unterstützung des Gesetzes die ungeliebte Gewerkschaft ins Leere laufen und verweigert ihr jeglichen Abschluss - weil er ja ohnehin nicht gelten würde - entfällt auch das Nachzeichnungsrecht; die Mitglieder der kleineren Gewerkschaft blieben ohne Tarifschutz ... Nein, der eigentliche Angriff auf das Streikrecht liegt auf einer anderen Ebene. In allen Fällen, in denen eine Gewerkschaft aus der Minderheitenposition antritt und ihre Tarifforderung droht, ins Leere zu laufen, werden die Mitglieder kaum bereit sein, das Opfer eines Ausstands auf sich zu nehmen. Wer streikt schon in der Voraussicht, um die Früchte seines Einsatzes gebracht zu werden? So zeigt sich auch beim Streikrecht das Ziel des Gesetzentwurfs: Spartengewerkschaften, namentlich die, die in letzter Zeit durch Widerständigkeit und demokratischen Ungehorsam aufgefallen sind, sollen um Funktion und Existenzberechtigung gebracht werden. Das aber ist nichts anderes als Verfassungsbruch."

Unter dem Motto "Tarifeinheit: JA - Eingriff ins Streikrecht: NEIN" sammeln Ver.di, NGG und GEW derzeit Unterschriften gegen das Tarifeinheitsgesetz:
www.verdi.de/themen/geld-tarif/tarifeinheit.

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Quelle:
SoZ - Sozialistische Zeitung Nr. 1, 30. Jg., Januar 2015, Seite 10
Herausgeber: Verein für solidarische Perspektiven (VsP)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 7. Januar 2015


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