Schattenblick →INFOPOOL →MEDIZIN → GESUNDHEITSWESEN

RECHT/539: Noro-Virus-Infektion nach Operation - kein Behandlungsfehler (DAV)


Medizinrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 12. Februar 2014

Ressort: Medizinrecht / Urteile / Gesundheit

Nach Operation Noro-Virus-Infektion - kein Behandlungsfehler



Hamm/Berlin (DAV). Verletzt ein Arzt bei einer Operation die Blasenwand des Patienten und infiziert sich dieser nach der OP mit Noro-Viren, muss dies kein ärztlicher Behandlungsfehler sein. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Oktober 2013 (AZ: 26 U 183/12).

Ein dreijähriges Mädchen wurde wegen eines beidseitigen Leistenbruchs operiert. Dabei wurde die vorgefallene Blasenwand verletzt. Die Operateure bemerkten dies noch während der Operation und versorgten die Verletzung sofort. Nach der OP kam es zu einem erneuten Aufenthalt im Krankenhaus, weil das Mädchen unter Beschwerden litt, vor allem unter krampfartigen Bauchschmerzen und Schüttelfrost sowie Schmerzen beim Wasserlassen. Eine Stuhlprobe ergab später, dass eine Infektion mit Noro-Viren stattgefunden hatte. Im Namen des Mädchens klagten die Eltern auf Schadensersatz und verlangten unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro.

Die Richter konnten jedoch keinen ärztlichen Behandlungsfehler feststellen und wiesen die Klage ab. Die Operation des Kindes sei notwendig gewesen und auch ohne Behandlungsfehler durchgeführt worden. Die Verletzung der Blasenwand sei eine seltene Komplikation. Im vorliegenden Fall beruhe sie darauf, dass der Bruch und der darin befindliche Blasenteil von Bauchfellstrukturen bedeckt gewesen seien und man die vorgefallene Blasenwand deswegen für einen Teil des Bruchsacks habe halten können. Dies begründe jedoch keinen Behandlungsfehler. Die verwechslungsbedingte Verletzung sei auch durch andere Maßnahmen nicht zu verhindern gewesen. Die Operateure hätten außerdem richtig auf die Verletzung reagiert. Man habe sie sofort erkannt und fachgerecht behandelt. Auch lasse sich nicht feststellen, dass das Kind nach der OP falsch versorgt worden sei. Es lasse sich auch keine Verletzung von Hygieneregeln erkennen. Das Mädchen habe zwar mit einem anderen Kind in einem Krankenzimmer gelegen. Dass dieses an einem Noro-Virus erkrankt gewesen sei, stehe jedoch nicht fest und sei mangels existierender Laborwerte auch nicht mehr aufklärbar.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de

*

Quelle:
Pressemitteilung MedR 02/14 vom 12. Februar 2014
Medizinrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Sekretariat:
Manja Jungnickel, Tel.: 0 30/72 61 52 - 139
Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52 - 149
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 14. Februar 2014