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RECHT/633: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per WhatsApp "bestellen" ... (SH Ärzteblatt)


Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt 2/2019

Digitalisierung
Fraglich rechtskonform

von Dr. Carsten Leffmann


Ein Hamburger Rechtsanwalt ging mit dem Geschäftsmodell www.AU-Schein.de online, das in der Bevölkerung sowie in der Ärzteschaft eine kontroverse Diskussion auslöste.


Unter Bezugnahme auf die Lockerung des sogenannten "Fernbehandlungsverbotes" kann auf der entsprechenden Homepage eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung quasi "bestellt" werden. Das Angebot ist auf Erkältungskrankheiten beschränkt. Durch Anklicken von entsprechend vorgegebenen "Symptombuttons" wird die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wohl eher maschinell ausgelöst, die Kontaktaufnahme zu einer Ärztin/einem Arzt wird angeboten, scheint aber nicht obligatorisch Voraussetzung zu sein. Neben der Online-Übermittlung der Versichertendaten wird auch ein Betrag von 9 Euro fällig und die AU-Bescheinigung wird elektronisch und/oder per Post zugestellt.

Die bis dato im Hamburger Landesrecht noch nicht umgesetzte Änderung des entsprechenden Paragrafen 7 Abs. 4 der Berufsordnung versuchte der Hamburger Unternehmer nach Berichterstattung in den Kieler Nachrichten zumindest kurzfristig dadurch zu umgehen, dass eine rekrutierte Hamburger Ärztin temporär auf schleswig-holsteinisches Landesgebiet gefahren wurde, um von dort aus die anfallenden ärztlichen Aufgaben auszuführen. Dieses Vorgehen wurde offensichtlich inzwischen eingestellt, so findet sich zum Stichtag 20. Januar 2019 keine Angabe mehr zu einer für das Unternehmen ärztlich tätigen Person. Die Rechtmäßigkeit dieses Angebotes ist weiterhin Gegenstand ausführlicher juristischer Prüfung insbesondere am Sitz des Unternehmens in Hamburg, die Ärztekammer Schleswig-Holstein hatte von der Nutzung abgeraten.

Angesichts der hier zusammenkommenden sehr unterschiedlichen Handlungsstränge ist in der Berichterstattung oft nur auf verschiedene Teilaspekte fokussiert worden und einiges auch durcheinandergeraten. Hier ein Versuch der Systematisierung:

• Tatsächlich hatten die Ärztekammer Baden-Württemberg und die Ärztekammer Schleswig-Holstein bereits vor dem Ärztetag 2018 in Erfurt ihre Berufsordnungen geändert. Baden-Württemberg hat eine "Experimentierphase" unter strenger Beobachtung der Kammer ausgerufen. Schleswig-Holstein hat den Weg für eine "Beratung oder Behandlung ausschließlich über Kommunikationsmedien, wenn diese ärztlich vertretbar und ein persönlicher Kontakt mit der Patientin oder dem Patienten nicht erforderlich ist, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen" direkt freigemacht. Andere Kammern haben nach eindeutigem Ärztetagbeschluss und/oder eigenen Überlegungen gleichgezogen.

• Sehr deutlich ist stets zwischen Bestandspatienten, bei denen eine zum Beispiel telefonische Betreuung schon immer möglich war, und gänzlich neuen Patienten mit Erstkontakt zu unterscheiden.

• Hauptsächlich zwei Umstände haben die Ärzteschaft dazu gebracht, die urärztliche Maxime des grundsätzlich immer notwendigen persönlichen Kontakts inklusive körperlicher Untersuchung zur Beurteilung eines Krankheitsbildes zu überdenken. Die kaum noch zu bewerkstelligende Inanspruchnahme von Sprechstunden und Notfallaufnahmen durch "leichte medizinische Fälle", die teilweise tatsächlich gefahrlos ohne persönlichen Kontakt, also z.B. telefonisch eingeschätzt und "vorsortiert" werden könnten. Hier geht es um die Ermöglichung und Erprobung neuer Versorgungsformen mit dem Ziel der Entlastung unseres Gesundheitssystems. Des Weiteren sollte der zunehmend verbreiteten Eigenrecherche der Patienten nach ihrer vermeintlichen Erkrankung im Internet, die regelhaft eine Vielzahl von unsortierten Ergebnissen bringt, eine niedrigschwellige professionell-ärztliche Beratungsmöglichkeit entgegengesetzt werden.

• Den Patienten darf aus ärztlicher Sicht nicht ein Primärinteresse an "Freistellung von der Arbeit" im leichten Krankheitsfall unterstellt geschweige denn darf dies zur Leitidee eines Geschäftsmodells erhoben werden, um damit vermeintliche "Kundeninteressen" zwecks Gewinngenerierung "abzufischen".

• Wichtig war der verfassten Ärzteschaft auch bei "Fernbehandlung" stets, dass die freiberufliche medizinische Einschätzung der Fälle und damit auch die Verantwortung für alle Entscheidungen und Anbahnungen rückverfolgbar bei Ärztinnen und Ärzten bleibt, die nach außen sichtbar mit Wirkungsort und Mitgliedschaft in der entsprechenden Ärztekammer in einem Bundesland eine ärztliche Tätigkeit ausüben.

• Eine sogenannte Fernbehandlung ist somit auf individuelle ärztlich vertretbare Fälle beschränkt und kann von jedem Kammermitglied in eigener Verantwortung ausgeführt werden. Diese Ärztinnen und Ärzte können selbstständig und/oder angestellt tätig werden. Im Bedarfsfall muss auf die Notwendigkeit einer persönlichen ärztlichen Betreuung hingewiesen und es müssen entsprechende Empfehlungen bereitgehalten werden. Eine rote Linie wäre lediglich dann überschritten, wenn ausschließlich an bestimmte weiterbehandelnde Ärzte verwiesen würde. Das käme einer Einschränkung der freien Arztwahl gleich.

• Auch wenn die großen globalen Anbieter von Messenger-Diensten nach Datenpannen sehr große Anstrengungen unternehmen, neues Vertrauen für ihren datenschutzrechtlichen Umgang mit den Kundeninformationen zu schaffen, empfiehlt sich bei der Übermittlung sensibler Gesundheitsdaten große Vorsicht.

• Bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen handelt es sich um Privaturkunden nach § 416 Zivilprozessordnung und Gesundheitszeugnisse im Sinne des § 278 Strafgesetzbuch mithin um Dokumente, die im Konfliktfall gerichtsfest sein müssen. Die Lockerung des Paragrafen 7 Abs. 4 der Berufsordnung ermöglicht nach allgemeiner Auffassung somit keinesfalls automatisch auch die Ausstellung von Dokumenten für Patienten ohne vorherige "Inaugenscheinnahme". Das sogenannte eRezept und damit auch eine etwaige "eAU" werden bislang ausschließlich im Rahmen der Übermittlung und des Austausches dieser Dokumente über elektronische Medien diskutiert.

• In die Gesamtbetrachtung muss zudem einfließen, dass Werbung für eine ausschließliche Fernbehandlung den Einschränkungen des § 9 Heilmittelwerbegesetzes unterliegt: "Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht (Fernbehandlung)."

• Nur der Vollständigkeit halber sei auch an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass ein ärztliches Tätigwerden "im Umherziehen" nach wie vor gemäß Berufsordnung nicht statthaft ist, und das bloße Verbringen einer ärztlichen Person auf Landesgebiet nicht gleichzeitig eine Mitgliedschaft in der dort zuständigen Landesärztekammer begründet.

• Arbeitgeber haben immer das Recht Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu hinterfragen - ein Grund mehr diese rechtssicher zu gestalten.

Unter dem Strich wirft diese zunächst unausgegoren wirkende Entwicklung Fragen auf, die im deutschen Gesundheitswesen in Sinne einer verantwortungsvollen und behutsamen Überführung des vertraulichen Arzt-Patient-Verhältnisses in das digitale Zeitalter diskutiert werden sollten. Wie ist z. B. der Stellenwert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei leichten Erkrankungen einzuschätzen? Ist bei einer bloßen Erkältung, die sehr wohl für einige Tage zur Arbeitsunfähigkeit führen kann, immer ein Arztbesuch notwendig? Hier wird gerne auch das Argument angeführt, dass der Weiterverbreitung entsprechender Viren/Erreger beim Aufsuchen von Arztpraxen und Notfallambulanzen entgegengewirkt werden müsste.

Es war klar, dass Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen und elektronischen Kommunikationsplattformen auf den Plan gerufen würden. Das ist sogar unbedingt zu begrüßen, da tragfähige neue Versorgungsformen idealerweise mit vielfältigem Know-how gemeinsam entwickelt werden sollten. Ein Ab- oder Zurückweichen von den gefassten Beschlüssen steht also nicht zu Gebote.


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Patienten hatten innerhalb der ersten 14 Tage mit intensiver Medienberichterstattung zum Thema versucht, sich per WhatsApp die Arbeitsunfähkeitsbescheinigung auf elektronischem Weg ausstellen zu lassen. Weitere Einzelheiten zum Thema auf www.au-schein.de. Die Pressemitteilung der Ärztekammer von Anfang Januar finden Sie unter
www.aeksh.de/kommunikation


Gesamtausgabe des Schleswig-Holsteinischen Ärzteblatts 2/2019 im Internet unter:
http://www.aeksh.de/shae/2019/201902/h19024a.htm

Zur jeweils aktuellen Ausgabe des Schleswig-Holsteinischen Ärzteblatts:
www.aerzteblatt-sh.de

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Quelle:
Schleswig-Holsteinisches Ärzteblatt
72. Jahrgang, Februar 2019, Seite 16 - 17
Herausgegeben von der Ärztekammer Schleswig-Holstein
mit den Mitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigung
Schleswig-Holstein
Bismarckallee 8-12, 23795 Bad Segeberg
Telefon: 04551/803-272, -273, -274,
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www.aeksh.de
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www.aerzteblatt-sh.de
 
Das Schleswig-Holsteinische Ärzteblatt erscheint 12-mal im Jahr.


veröffentlicht im Schattenblick zum 14. März 2019

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