Schattenblick → INFOPOOL → MEDIZIN → GESUNDHEITSWESEN


RECHT/650: Klinikarzt mit vertragsärztlicher Tätigkeit zu Bereitschaftsdiensten verpflichtet (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 18. November 2019

Ressort: Medizinrecht / Urteile / Gesundheit

Klinikarzt mit vertragsärztlicher Tätigkeit zu Bereitschaftsdiensten verpflichtet


München/Berlin (DAV). Ein Klinik-Chefarzt, der gleichzeitig auch als Vertragsarzt zugelassen ist, muss am ärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmen. Das entschied das Bayerische Landessozialgericht am 17. Januar 2019 (AZ: L 12 KA 53/18), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Der Urologe ist als Chefarzt an einem Klinikum angestellt und führt dort zusammen mit seinem Praxispartner die urologische Abteilung. Gleichzeitig nimmt er mit einem hälftigen Versorgungsauftrag an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Im April 2016 wurde er zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichtet.

Dagegen klagte er. Der Arzt verwies auf die Parallele zu den zeitlichen Belastungen eines Belegarztes. Dieser müsse auch keine vertragsärztlichen Bereitschaftsdienste leisten.

Das sah das Gericht nicht so. Für jeden Vertragsarzt bestehe die grundsätzliche Verpflichtung, am Bereitschaftsdienst teilzunehmen. Die Tätigkeit als Chefarzt sei nicht gleichzusetzen mit der eines Vertragsarztes, der zugleich belegärztlich im Rahmen der ambulanten Versorgung tätig ist. Die Tätigkeit als Chefarzt sei dagegen dem stationären Bereich zuzuordnen.

Die Bereitschaftsdienste, die er als Chefarzt im Krankenhaus leiste, könnten bei der Frage der Befreiung vom vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst nicht berücksichtigt werden. Die Doppelbelastung müsse der Arzt hinnehmen.

Als Vertragsarzt habe er sich freiwillig einer Reihe von Einschränkungen seiner ärztlichen Berufsausübung unterworfen, die mit der Einbeziehung in ein öffentlich-rechtliches Versorgungssystem verbunden sei. Hierzu gehöre auch die Pflicht zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst. Ohne diese sei eine ausreichende Versorgung der Versicherten nicht gewährleistet.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de

*

Quelle:
Pressemitteilung MedR 18/19 vom 18. November 2019
Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 0
Fax: 0 30/72 61 52 - 190
E-mail: service@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 26. November 2019

Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang