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WIRKSTOFF/553: Linaclotid - Zusatznutzen bei Reizdarmsyndrom nicht belegt (IQWiG)


Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) - 01.08.2013

Linaclotid bei Reizdarmsyndrom: Zusatznutzen nicht belegt

Zweckmäßige Vergleichstherapie in keiner Studie angemessen umgesetzt



Linaclotid (Handelsname Constella) ist seit November 2012 zur Behandlung Erwachsener mit mittelschwerem bis schwerem Reizdarmsyndrom mit Verstopfung zugelassen. Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) hat in einer frühen Nutzenbewertung gemäß Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) überprüft, ob dieser neue Wirkstoff gegenüber der bisherigen Standardtherapie einen Zusatznutzen bietet.

Ein Zusatznutzen ist nicht belegt, da das Dossier keine relevanten Studien enthält: Die zweckmäßige Vergleichstherapie wurde in keiner der drei Studien, auf die sich der Hersteller beruft, angemessen umgesetzt. Zudem waren die Behandlungsphasen in zwei dieser Studien zu kurz für ein Arzneimittel, das zur Dauerbehandlung zugelassen ist.

Ernährung wurde in den Studien nicht umgestellt

Beim Reizdarmsyndrom transportiert die Darmmuskulatur den Nahrungsbrei zu langsam voran, sodass ihm zu viel Wasser entzogen wird. Das kann zu Verstopfung, Bauchschmerzen, Blähungen und Krämpfen führen. Linaclotid soll die Verdauung fördern und so die Beschwerden lindern. Üblicherweise werden bei einem Reizdarmsyndrom eine Ernährungsumstellung unter ärztlicher Beratung und eine symptomorientierte Behandlung empfohlen. So hat auch der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die zweckmäßige Vergleichstherapie definiert.

Obwohl der Hersteller diese Vergleichstherapie ausdrücklich anerkennt, geht aus den eingereichten Studienunterlagen nicht hervor, ob eine Ernährungsberatung und eine ggf. daraus resultierende Ernährungsumstellung erfolgt waren - wenn schon nicht in den Studien, so doch zumindest kurz vor Studieneinschluss. In zwei der drei Studien waren die Patientinnen und Patienten ausdrücklich angewiesen, ihre Ernährung nicht zu verändern, und in der dritten finden sich gar keine Angaben zu diesem Thema.

Unklarheiten bei der Behandlung von Symptomen

Darüber hinaus bleibt offen, ob die Symptombehandlung angemessen umgesetzt wurde, die ebenfalls Teil der Vergleichstherapie sein sollte. In allen Studien waren den Patienten etliche Behandlungen gegen die Symptome des Reizdarmsyndroms untersagt, darunter Abführmittel und Einläufe. Einzig eine Notfallmedikation gegen Verstopfung war erlaubt. Bei Blähungen, Krämpfen und Schmerzen war dagegen keine Medikation explizit erlaubt, nicht einmal für Notfälle. Die Möglichkeiten zur individuellen Behandlung nach den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten waren somit stark eingeschränkt.

Studiendauer zu kurz für Dauerbehandlung

Zu bemängeln ist auch, dass zwei der drei Studien mit zwölf Wochen zu kurz waren, um ein Arzneimittel zu beurteilen, das für eine langfristige kontinuierliche Behandlung vorgesehen und zugelassen ist. Das Reizdarmsyndrom hat typischerweise einen fluktuierenden Verlauf, sodass eine Behandlung und Beobachtung über mindestens 24 Wochen angezeigt ist.

Somit war keine der drei vorgelegten Studien geeignet, den Zusatznutzen von Linaclotid gegenüber der vom G-BA festgelegten zweckmäßigen Vergleichstherapie zu untersuchen.

G-BA beschließt über Ausmaß des Zusatznutzens

Die Dossierbewertung ist Teil des Gesamtverfahrens zur frühen Nutzenbewertung, das der G-BA leitet. Nach der Publikation von Herstellerdossier und Dossierbewertung führt der G-BA ein Stellungnahmeverfahren durch, das ergänzende Informationen liefern und in der Folge zu einer veränderten Nutzenbewertung führen kann. Der G-BA trifft einen Beschluss über das Ausmaß des Zusatznutzens, der die frühe Nutzenbewertung abschließt.


Einen Überblick über die Ergebnisse der Nutzenbewertung des IQWiG gibt eine Kurzfassung. Auf der vom IQWiG herausgegebenen Website
gesundheitsinformation.de finden Sie zudem eine allgemeinverständliche Kurzinformation.

Auf der Website des G-BA sind sowohl allgemeine Informationen zur Nutzenbewertung nach §35a SGB V als auch zur Bewertung von Linaclotid zu finden.


Weitere Informationen finden Sie unter

https://www.iqwig.de/download/A13-21_Kurzfassung_Linaclotid_Nutzenbewertung-35a-SGB-V.pdf
Kurzfassung der Nutzenbewertung

https://www.iqwig.de/de/projekte_ergebnisse/projekte/arzneimittelbewertung/a13_21_linaclotid_nutzenbewertung_gemass_35a_sgb_v_dossierbewertung.3654.html
zur Nutzenbewertung (Dossierbewertung)

Kontaktdaten zum Absender der Pressemitteilung stehen unter:
http://idw-online.de/de/institution906

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Quelle:
Informationsdienst Wissenschaft - idw - Pressemitteilung
Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)
Dr. Anna-Sabine Ernst, 01.08.2013
WWW: http://idw-online.de
E-Mail: service@idw-online.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 3. August 2013