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VERBRAUCHERSCHUTZ/1097: EU beschließt einheitliche Lebensmittel-Kennzeichnung (BMELV)


Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Pressemitteilung Nr. 125 vom 22. Juni 2011

EU beschließt einheitliche Lebensmittel-Kennzeichnung - Bundesministerin Aigner: "Mehr Transparenz für die Verbraucher"
Schriftgrößen, Imitate, Allergene: Die wichtigsten Änderungen im Überblick


Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben sich am 22. Juni 2011 auf gemeinsame Regeln zur Kennzeichnung von Lebensmitteln geeinigt. Wenn das Europaparlament zustimmt, werden zukünftig in der EU einheitliche und verbraucherfreundliche Informationen auf allen Lebensmittelpackungen zu finden sein.


"In Deutschland gibt es ein großes Angebot an hochwertigen Lebensmitteln und laufend neue Produktinnovationen. Die neuen Kennzeichnungsvorschriften sorgen für mehr Transparenz und erleichtern es Verbrauchern in der gesamten EU, sich über die Qualität der Lebensmittel zu informieren und sich so zu ernähren, wie sie es für richtig halten", sagte Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner heute in Berlin.

Die Angabe des Kaloriengehalts und von sechs Nährstoffen ist nun verpflichtet und hat in einer übersichtlichen Tabelle zu erfolgen. Zur besseren Vergleichbarkeit werden die Nährstoffgehalte immer bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter angegeben. Zusätzliche Angabe in Portionen sind möglich. Auf der Produktvorderseite kann mit dem "1 plus 4"-Modell des Bundesverbraucherministeriums nochmals auf den Kaloriengehalt und die vier wichtigsten Nährstoffe hingewiesen werden. Ein Großteil der Hersteller in Deutschland hat dieses Modell bereits freiwillig umgesetzt. Für alle Hersteller gilt: Sämtliche Informationen müssen gut lesbar sein und mindestens in 1,2 Millimeter großer Schrift gedruckt werden.

Zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung wurden für Lebensmittelimitate spezielle Kennzeichnungsvorschriften festgelegt. Bei einer Pizza mit Analogkäse muss beispielsweise in unmittelbarer Nähe des Produktnamens auf die Verwendung des Ersatzstoffes hingewiesen werden. Die Verwendung von sogenanntem "Klebefleisch" muss künftig mit dem Hinweis "aus Fleischstücken zusammengefügt" deutlich kenntlich gemacht werden.

"Eine europaweit verbindliche und für alle Verbraucher verständliche Kennzeichnung von Schinken- und Käse-Imitaten ist dringend notwendig", erklärte Bundesministerin Aigner. "Wenn sich die Mehrheit der Mitgliedstaaten für eine Kennzeichnung der Imitate ausspricht, ist das ein wichtiger Schritt zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung."

Weitere Neuerungen:

Stoffe, die allergische Reaktionen hervorrufen können, müssen künftig in der Zutatenliste auf verpackten Lebensmitteln hervorgehoben werden (z.B. farbig unterlegt). Auch bei nicht verpackten Lebensmitteln, so genannter "loser Ware", ist die Kennzeichnung von Allergenen nun verpflichtend. Für Kinder, Schwangere und Stillende gibt es Warnhinweise auf koffeinhaltigen Lebensmitteln, beispielsweise auf "Energy Drinks".

Bei alkoholhaltigen Getränken bleibt der Kompromiss leider hinter den Erwartungen Deutschlands zurück. Hier wird zunächst ein Bericht der Kommission abgewartet. Zwischenzeitlich ist für die meisten alkoholhaltigen Getränke kein Zutatenverzeichnis und keine verpflichtende Nährwertdeklaration vorgesehen. Auch für Alkopops steht die von Deutschland geforderte Regelung noch aus.

Nachdem die Herkunftskennzeichnung für Rindfleisch bereits seit dem Jahr 2000 vorgeschrieben ist, wird künftig auch für Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch die Herkunftsangabe verpflichtend. Für andere Fleischarten und für Fleisch als Zutat soll innerhalb von zwei Jahren ein Bericht der Kommission vorgelegt und dann über eine Regelung entschieden werden. Wenn die Zutaten für ein Lebensmittel aus einer anderen Region stammen, als dem ausgelobten Herkunftsort, muss darauf gesondert hingewiesen werden.

Nach der heutigen Einigung der Mitgliedstaaten wird das Plenum des Europäischen Parlaments voraussichtlich am 5. Juli über den Entwurf der Lebensmittelinformations-Verordnung abstimmen. Die Verordnung könnte noch vor der Sommerpause vom Rat der Europäischen Union angenommen werden und kurz nach Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. Die Regelungen müssen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten angewendet werden, die Nährwertkennzeichnung wird nach fünf Jahren verbindlich.


LEBENSMITTELINFORMATIONS-VERORDNUNG: DIE NEUEN REGELUNGEN IM ÜBERBLICK

1. Nährwertkennzeichnung

Die Kennzeichnung des Energiegehaltes sowie der Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz ist für alle Lebensmittel verpflichtend und erfolgt in einer Tabelle, in der Regel auf der Rückseite der Produkte. Die Nährstoffgehalte müssen bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter angegeben werden. Zusätzliche Angaben pro Portion sind zulässig. Auf der Produktvorderseite dürfen der Kaloriengehalt und die vier wichtigsten Nährstoffe besonders herausgestellt werden. Auch die Richtwerte für die Tageszufuhr der einzelnen Nährstoffe darf angegeben werden.

2. Trans-Fettsäuren

Trans-Fettsäuren (TFS) wurden zunächst nicht in die Liste der Stoffe aufgenommen, die bei der Nährwertkennzeichnung zusätzlich angegeben werden können. Innerhalb von drei Jahren wird die Kommission einen Bericht über das Vorkommen von TFS in Lebensmitteln in Europa vorlegen, geeignete Empfehlungen geben oder Rechtsvorschriften vorschlagen. Neben Kennzeichnungsvorschriften soll auch die Beschränkung der Verwendung von TFS untersucht werden.

3. Mindestschriftgröße

Alle verpflichtenden Informationen müssen gut lesbar sein und mindestens in 1,2 mm großer Schrift gedruckt werden.

4. Lebensmittelimitate

Bei der Verwendung von Lebensmittelimitaten wie z.B. Analogkäse muss der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden. Die Schriftgröße der Imitatkennzeichnung muss mindestens 75 Prozent der Größe des Produktnamens betragen.

5. Klebefleisch

Die Verwendung von "Klebefleisch" muss mit dem Hinweis "aus Fleischstücken zusammengefügt" kenntlich gemacht werden.

6. Allergene

Stoffe, die bei manchen Menschen allergische Reaktionen hervorrufen können, müssen in der Zutatenliste auf verpackten Lebensmitteln hervorgehoben werden (z.B. farbig unterlegt). Auch bei nicht verpackten Lebensmitteln (so genannter loser Ware) ist die Kennzeichnung von Allergenen verpflichtet.

7. Koffeinhaltige Lebensmittel

Für Kinder, Schwangere und Stillende gibt es Warnhinweise auf koffeinhaltigen Lebensmitteln.

8. Herkunftskennzeichnung

Für Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch wird die Herkunftskennzeichnung - wie bereits für Rindfleisch - verpflichtet. Für andere Fleischarten und für Fleisch als Zutat soll innerhalb von zwei Jahre ein Bericht der Kommission vorgelegt und dann über eine Regelung entschieden werden.

9. Angabe des Einfrierdatums

Bei gefrorenem Fleisch, Fleischerzeugnissen und unverarbeiteten Fischprodukten muss das Einfrierdatum angegeben werden.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 125 vom 22.06.2011
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
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veröffentlicht im Schattenblick zum 24. Juni 2011