Schattenblick → INFOPOOL → POLITIK → FAKTEN


ASYL/1346: Pro Asyl kritisiert 21. Afghanistan-Abschiebung (Pro Asyl)


Pro Asyl - Pressemitteilung vom 17. Februar 2019

Achtung! Diese Mitteilung könnte künftig strafrechtliche Konsequenzen haben!

PRO ASYL kritisiert 21. Afghanistan-Abschiebung, die Vorschläge zur verschärften Durchsetzung von Abschiebungen und zeigt unterschiedliche Abschiebepraxis der Bundesländer mit interaktiver Karte


In diesen Tagen herrscht wieder einmal Furcht in der afghanischen Community in Deutschland. Am Montag soll zum einundzwanzigsten Mal seit Beginn der Charterabschiebungen nach Afghanistan ein Flug in Richtung Kabul abheben - diesmal von Frankfurt am Main.

PRO ASYL erneuert die Kritik an Abschiebungen nach Afghanistan, ein Land, in dem nach Einschätzungen des US Council on Foreign Relations , der International Crisis Group und ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) der aktuell tödlichste Konflikt der Welt tobt. Abschiebungen in ein Land, in dem Millionen Menschen Hungersnöte drohen, die Zahl der Binnenvertriebenen weiter auf extrem hohem Niveau ist und 54,5% der Bevölkerung nach UN-Schätzungen unterhalb der Armutsgrenze leben, sind nicht zu verantworten.

Interaktive Karte zum Vergleich der Afghanistan-Abschiebungen der Bundesländer

Auch bei einigen Bundesländern ist diese Einsicht zumindest partiell vorhanden. PRO ASYL hat anlässlich der bevorstehenden Sammelabschiebung eine Übersichtskarte [1] zur Abschiebungspraxis der Bundesländer veröffentlicht (auf der Link-Seite nach unten scrollen). Vor dem Hintergrund dieser Informationen [2] ist nicht zu erwarten, dass die Mehrzahl der Bundesländer am Montag von der Möglichkeit Gebrauch machen wird, außer Straftätern, Gefährdern und sogenannten »Identitätsverweigerern« auch andere Personen auf den Kabul-Flug zu buchen. Die bayerische Hardliner-Praxis, bis in die CSU hinein umstritten, ist bislang glücklicherweise nicht zum bundesweiten Maßstab geworden.

Kriminalisierung der Zivilgesellschaft und der Medien geplant

Die Ankündigung eines konkret bevorstehenden Abschiebungstermins, wie in dieser Pressemitteilung, könnte künftig mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden. Das sieht der Referentenentwurf des »Geordnete-Rückkehr-Gesetzes« aus dem Hause Seehofer vor. Informationsfreiheit, Pressefreiheit, Rechtsstaat? Erwägungen dazu, gar Abwägungen, finden sich im Entwurf nicht. Die Notwendigkeit, weiterhin anhand konkreter Abschiebungen über ihre Legitimität öffentlich debattieren zu können, als auch die schutzwürdigen Interessen potenziell Betroffener machen die geplante Kriminalisierung menschenrechtswidrig. Wer die Verbreitung solcher Informationen über Medien, Newsletter u.ä. unter Strafe stellen will und das auch noch mit einem »besonderen Unrechtsgehalt« des unter Strafe gestellten Verhaltens begründet, der hat Maß und Ziel verloren. Das ist lupenreine Notstandsdenke aus dem Hause Seehofer, ein Testlauf, ob die Kriminalisierung von Teilen der Medien und der Zivilgesellschaft aktuell bereits durchsetzbar ist.

Zum Ungeist des »Geordnete-Rückkehr-Gesetzes« gehört es, dass neben einer Vielzahl von Verschärfungen, die auch den Rechtsschutz erschweren, diejenigen im Fokus stehen, die Menschen auch nach einer Asylablehnung noch unterstützen. So soll ein weiterer Straftatbestand für diejenigen reserviert sein, die die Vollziehung einer Ausreisepflicht dadurch beeinträchtigen, dass sie »über geplante Maßnahmen zur Feststellung der Identität ausreisepflichtiger Ausländer mit dem Ziel einer Behinderung derselben« informieren. Solch unklare Formulierungen eines Straftatbestandes sind ein Unding. Die dahinterstehende Idee aber lässt sich ausweiten: Wer Menschen über Behördenhandeln so informiert, dass die Behörde sich beeinträchtigt sieht, der könnte bestraft werden. Eine solche Haltung zeugt von einem grundsätzlichen Misstrauen gegenüber bestimmtem zivilgesellschaftlichem Engagement wie der Flüchtlingsberatung. Bayern macht es längst vor, wie die unabhängige Beratung Asylsuchender in staatlichen Unterbringungseinrichtungen behindert und beschränkt werden kann.


Anmerkungen:
[1] https://www.proasyl.de/hintergrund/hinweise-fuer-afghanische-fluechtlinge-und-ihre-beraterinnen/
[2] https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/Übersicht-Abschiebepraxis-Afghanistan-Stand-Februar-2019-1.pdf

*

Quelle:
Pro Asyl - Pressemitteilung vom 17. Februar 2019
Postfach 160 624, 60069 Frankfurt/M.
Telefon: +49 069 - 23 06 88, Fax: +49 069 - 23 06 50
E-Mail: proasyl@proasyl.de
Internet: www.proasyl.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 18. Februar 2019

Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang