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ASYL/879: Menschenrechtskonforme Auslegung des Aufenthaltsgesetzes gefordert (Flüchtlingsrat Niedersachsen)


Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.
Pressemitteilung vom 25. Juni 2014

Fachjuristen fordern menschenrechtskonforme Auslegung des Aufenthaltsgesetzes - Anspruch auf Bleiberecht nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention



Auf einer Anhörung des Flüchtlingsrats Niedersachsen zum Internationalen Tag des Flüchtlings haben namhafte Juristen am 20. Juni in Hannover eine konsequente menschenrechtliche Orientierung bei der Auslegung des Aufenthaltsgesetzes gefordert. Die nach wie vor hohe Zahl von über 94.000 Geduldeten in Deutschland, denen ein Aufenthaltsrecht teils über Jahre verwehrt werde, sei ein gesellschaftlicher Skandal. In etlichen Fällen könnten die Ausländerbehörden auch ohne eine förmliche Bleiberechtsregelung ein Aufenthaltsrecht erteilen, weil den Betroffenen aufgrund ihrer Verwurzelung in Deutschland ein Anspruch auf den Schutz ihres Privatlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zustehe.

Senatsrat Dr. Christian Maierhöfer, ehemaliger Richter am Verwaltungsgericht Oldenburg, stellte anhand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dar, dass der Integrationsbegriff, den weite Teile der deutschen Behörden- und Gerichtspraxis zugrunde legen, nicht dem Konzept der Menschenrechtskonvention entspricht: Während Art. 8 EMRK eine umfassende Würdigung der gesamten sozialen, kulturellen, sprachlichen, freundschaftlichen und verwandtschaftlichen Beziehungen eines Migranten in Deutschland verlangt, sieht die deutsche Praxis häufig allein die Merkmale "rechtswidriger Aufenthalt" und "Sozialhilfebezug" als entscheidend an. Wenn es gelinge, die konkrete Lebenssituation der Betroffenen in den Mittelpunkt der Entscheidung zu rücken, könne 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK ein Instrument sein, um die Härten und Lücken, die jede generelle Bleiberechtsregelung in Einzelfällen mit sich bringt, zu kompensieren.

Prof. Alexy, Vizepräsident des OVG Bremen, führte aus, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die gewachsenen persönlichen und gesellschaftlichen Bindungen eines Menschen einen aufenthaltsrechtlichen Schutz begründen können. Der Gerichtshof habe dies insbesondere mit Blick auf die Angehörigen der sog. 2. Ausländergeneration festgestellt. Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten wiederholt hervorgehoben, dass die deutschen Gerichte und Ausländerbehörden verpflichtet sind, diese Rechtsprechung zu berücksichtigen. Über das Bleiberecht eines hier aufgewachsenen Ausländers ist danach aufgrund einer umfassenden Einzelfallprüfung zu entscheiden. Dabei gibt es keine Ausschlusskriterien, wie etwa eine fehlenden Schul- oder Ausbildungsabschluss. Auch der Umstand, dass der Aufenthalt des Betreffenden in der Vergangenheit lediglich geduldet war, macht die Einzelfallprüfung nicht entbehrlich.

Prof. Groß von der Universität Osnabrück betonte, dass sich ein Bleiberecht nicht nur aus der Europäischen Menschenrechtskonvention, sondern auch aus dem Grundgesetz ergeben kann. Er forderte den deutschen Gesetzgeber auf, die Ausweisungsgründe einzuschränken und eine generelle Einzelfallprüfung einzuführen. Außerdem plädierte er für eine großzügigere Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Flüchtlinge, die nicht abgeschoben werden können. Das Rechtsinstitut der Duldung müsse abgeschafft werden.

Das Gutachten von Dr. Maierhöfer mit dem Titel: "Bleiberecht für langjährig Geduldete nach Art. 8 EMRK - Wege zur menschenrechtskonformen Auslegung des Aufenthaltsgesetzes" kann in der Geschäftsstelle des Flüchtlingsrats Niedersachsen angefordert werden.

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Quelle:
Pressemitteilung vom 25. Juni 2014
Flüchtlingsrat Niedersachsen
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Internet: www.nds-fluerat.org


veröffentlicht im Schattenblick zum 26. Juni 2014