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KULTUR/395: Neues Kulturgutschutzgesetz gibt keinen Anlass zum Abzug von Leihgaben (BPA)


Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Pressemitteilung vom 15. Juli 2016

Neues Kulturgutschutzgesetz gibt keinen Anlass zum Abzug von Leihgaben


Zu Medienmeldungen über den Abzug von privaten Leihgaben aus der Sonderausstellung "Schätze für den Kaiser - Meisterwerke chinesischer Kunst (1368-1911)" im Roemer- und Pelizaeus-Museum Hildesheim betont ein Sprecher der Staatsministerin für Kultur und Medien Monika Grütters:

"Wir bedauern, dass sich private Leihgeber veranlasst sehen, ihre Kunstgegenstände vorzeitig aus einer Ausstellung abzuziehen. Das neue Kulturgutschutzgesetz, das Anfang August in Kraft treten soll, als Anlass für den Abzug der Werke anzugeben, ist abwegig, die Begründungen sachlich falsch. Hier handelt es sich offenbar um ein Missverständnis, denn in dem genannten Fall kommt das Gesetz gar nicht zur Anwendung: Im jetzigen Gesetz ist eindeutig geregelt, dass Kunstwerke aus dem Ausland ohne identitätsstiftenden Bezug in Deutschland nicht "national wertvoll" sein und deshalb auch nicht in die entsprechende Schutz-Liste eingetragen werden können."

Zum Hintergrund:
Schon seit 1955 gibt es ein Kulturgutschutzgesetz, das Kulturgüter vor der Abwanderung in das Ausland schützt. Das heißt, die gesetzlichen Bestimmungen gelten seit 61 Jahren in Deutschland. Das neue Recht verbessert die Stellung der Sammler und Leihgeber sogar ausdrücklich und bringt viele Erleichterungen und Verbesserungen für Museen. Zudem ist es präziser und konkreter formuliert. Künftig ist z. B. die Eintragung eines Kulturgutes als "national wertvoll" nur noch unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. Insbesondere muss es identitätsstiftend für die Geschichte und Kultur Deutschlands sein. Kein Sammler muss daher befürchten, dass sein Kunstwerk vorschnell oder ohne Experteneinschätzung eingetragen wird - Begriffe wie "Enteignung" sind hier nicht hilfreich und in einem Rechtsstaat auch unangemessen.

Es kommt jetzt darauf an, dass die Verantwortlichen in den Museen ihre Leihgeber darüber aufklären und Hilfestellungen in der Vermittlung der Neuregelungen leisten.


Wichtige Informationen zum novellierten Kulturgutschutzgesetz finden Sie unter:
www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragtefuerKulturundMedien/kultur/kulturgutschutz/_node.htm

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 275 vom 15. Juli 2016
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Dorotheenstr. 84, 10117 Berlin
Telefon: 030 18 272-0, Fax: 030 18 10 272-25 55
E-Mail: internetpost@bpa.bund.de
Internet: www.bundesregierung.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 18. Juli 2016

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