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STEUER/1194: Schärfere Regelungen für strafbefreiende Selbstanzeige (BMF)


Bundesministerium der Finanzen (BMF) - Newsletter vom 8. Dezember 2010

Schärfere Regelungen für strafbefreiende Selbstanzeige


Wer Steuern hinterzieht, handelt unrecht. Wer sich besinnt, dem wird verziehen. So funktioniert das Prinzip der strafbefreienden Selbstanzeige.

Doch werden mit dem Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung die Regeln für das Besinnen neu bestimmt.

So soll künftig Straffreiheit durch Selbstanzeige nur noch dann eintreten, wenn mit der Selbstanzeige die Besteuerungsgrundlagen aller in Frage kommenden Steuerarten vollständig und zutreffend nacherklärt werden. Damit werden Steuerhinterzieher, die sich bisher nur "scheibchenweise" je nach Stand der Ermittlungen besonnen haben, künftig nicht mehr mit Straffreiheit belohnt.

Außerdem wird der Zeitpunkt vorverlegt, ab dem eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist. Bislang reichte es, dass sich der Steuersünder bis zum Beginn der steuerlichen Prüfung des Finanzbeamten beim Finanzamt selbst anzeigte. Der Zeitpunkt war nicht unumstritten. Schließlich geht vor Beginn einer solchen Prüfung regelmäßig eine schriftliche Ankündigung voraus. Künftig soll Straffreiheit deshalb nur dann eintreten, wenn die Selbstanzeige auch vor Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erfolgt.

Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung werden übergangsweise Teilselbstanzeigen in dem erklärten Umfang noch zur Straffreiheit führen. Damit soll das Vertrauen in die Rechtspraxis der Vergangenheit geschützt werden. Um in Zukunft - nach Inkrafttreten der Neuregelung - straffrei zu werden, müssen Steuerhinterzieher allerdings alle noch nicht offenbarten steuerlich relevanten Sachverhalte, die noch nicht verjährt sind, erklären.

Neben den Neuerungen im Steuerstrafrecht wird es auch Änderungen beim Tatbestand der Geldwäsche im Strafgesetzbuch geben. Marktmanipulation, Insiderhandel und Produktpiraterie werden Vortaten der Geldwäsche. Dies entspricht dem internationalen Standard, der von der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) vorgegeben ist. Die Bundesregierung stärkt damit den Wirtschaftsstandort Deutschland und bietet einen wirksameren Schutz vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.


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Quelle:
BMF-Newsletter vom 08.12.2010
Herausgegeben vom Referat K (Kommunikation) des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF)
Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
Telefon: 030/18 682-33 00
Telefax: 030/18 682-44 20
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veröffentlicht im Schattenblick zum 11. Dezember 2010