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STEUER/1221: Grunderwerbsteuerbefreiung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gefordert (DBV)


Deutscher Bauernverband - Pressemitteilung vom 7. Dezember 2011

Grunderwerbsteuerbefreiung muss wieder eingeführt werden

DBV-Präsidium: Betriebsentwicklung darf nicht unnötig gebremst werden


Der Deutsche Bauernverband (DBV) fordert in einer Entschließung seines Präsidiums die Wiedereinführung einer Steuerbefreiung für den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen durch land- und forstwirtschaftliche Betriebe.


Entschließung des Präsidiums des Deutschen Bauernverbandes
Berlin, 6. Dezember 2011

Keine Zusatzlasten für die Land- und Forstwirtschaft durch die Grunderwerbsteuer!

Die Grunderwerbsteuer wurde seit 2007 um bis zu 43 % angehoben. Dies führt zusammen mit der Steigerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstückspreise dazu, dass die Grunderwerbsteuer zu einem echten Hindernis für aufstockungswillige Land- und Forstwirte geworden ist. Grund und Boden ist die Betriebsgrundlage für Land- und Forstwirte. Kein anderer Wirtschaftszweig wird so über Art und Umfang der Nutzung der Fläche definiert wie die Land- und Forstwirtschaft. Deshalb werden Land- und Forstwirte durch die starke Erhöhung der Grunderwerbsteuer in besonderem Maße belastet.

Vor diesem Hintergrund fordert der Deutsche Bauernverband von Bund und Ländern die Wiedereinführung einer Steuerbefreiung für den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen durch land- und forstwirtschaftliche Betriebe.


Begründung:

1. Bis 1983 bestand eine weitgehende Steuerbefreiung für den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen durch land- und forstwirtschaftliche Betriebe, da der damalige Grunderwerbsteuersatz von 7 % als zu belastend für die Land- und Forstwirtschaft galt. Mit der Grunderwerbsteuerreform 1983 wurde diese Steuerbefreiung aufgehoben und dafür der Steuersatz auf - als noch verträglich angesehene - 2 % abgesenkt. Da sich die Steuersätze inzwischen stark an die als zu belastend geltenden 7 % angenähert haben und die erhöhten Steuersätze zudem auf erheblich gestiegene Grundstückspreise angewandt werden, ist eine Wiedereinführung der Steuerbefreiung für den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen durch land- und forstwirtschaftliche Betriebe dringend geboten. Dies würde es land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ermöglichen, ihre Eigenkapitalbasis durch Flächenzukäufe zu stärken, ohne zusätzlich mit Grunderwerbsteuer belastet zu werden.

2. Eine Steuerbefreiung soll ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zugute kommen, die auf Grund und Boden als Produktionsgrundlage angewiesen sind, und nicht die Bodenspekulation fördern. Dies wird durch das Grundstückverkehrsgesetz unterstützt, wonach Käufe versagt werden können, die eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten und der Kaufpreis in einem groben Missverhältnis zum Grundstückswert steht.

3. Aufgrund der gestiegenen Grundstückspreise belastet die Grunderwerbsteuer inzwischen praktisch jeden Flächenkauf in der Land- und Forstwirtschaft, auch Käufe von Kleinflächen. Die seit 1983 nicht angepasste Freigrenze im Grunderwerbsteuergesetz von 2.500 Euro hat ihren Anwendungsbereich verloren, da selbst Kaufpreise für "Splitterflächen" zum Teil bereits über diesem Betrag liegen.

4. Ein besonderes Beispiel für die ungerechtfertigte Belastung durch die Grunderwerbsteuer ist die doppelte Steuerfestsetzung bei Ausübung des Vorkaufsrechts durch gemeinnützige Landsiedlungsgesellschaften mit anschließender Grundstücksweitergabe. Wenn gemeinnützige Landsiedlungsgesellschaften ihr Vorkaufsrecht im Interesse der bäuerlichen Agrarstruktur ausüben und die Fläche an einen aufstockungswilligen Land- und Forstwirt weiterveräußern, wird für diesen Vorgang zweimal Grunderwerbsteuer fällig. Im Ergebnis wird Steuer auf die Steuer erhoben, was zur weiteren Verteuerung des Bodenmarktes führt und eine ungerechtfertigte Erschwernis für aufstockungswürdige Landwirte darstellt. Da die Ausübung des Vorkaufsrechts mit anschließender Weiterveräußerung im öffentlichen Interesse einer verbesserten Agrarstruktur liegt, ist diese "Doppelbesteuerung" keineswegs sachgerecht.


Hintergrund Grunderwerbsteuer:

Grundsätzlich fällt bei jedem Grundstückskauf Grunderwerbsteuer an. Die Einnahmen stehen den Bundesländern zu, denen daraus im Jahr 2010 5,3 Milliarden Euro zuflossen. Von 1983 bis 1996 betrug der Steuersatz 2 %, von 1997 bis 2007 bundeseinheitlich 3,5 % des Kaufpreises. Seit der Föderalismus-Reform 2006 kann der Steuersatz von den Bundesländern eigenständig festgelegt werden. Inzwischen beträgt der Grunderwerbsteuersatz im Saarland 4 % (ab 1.1.2012: 4,5 %), in Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt 4,5 % und in Baden-Württemberg, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen sogar 5 %. Eine Anhebung auf 5 % erfolgt ab 1.1.2012 auch in Schleswig-Holstein und ab 1.3.2012 in Rheinland-Pfalz; Mecklenburg-Vorpommern plant eine entsprechende Erhöhung ab 1.7.2012. Der im Bundesgesetz vorgesehene Steuersatz von 3,5 % gilt dann nur noch in Bayern, Hessen und Sachsen.


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Quelle: Pressemitteilung vom 7. Dezember 2011
Deutscher Bauernverband,
Pressestelle Claire-Waldoff-Straße 7
10117 Berlin
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Internet: www.bauernverband.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 10. Dezember 2011