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VERBRAUCHERSCHUTZ/414: Unseriösen Callcenter-Betreibern das Handwerk legen (BMELV)


Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Pressemitteilung Nr. 133 vom 14. Juli 2010

Klöckner:
Mit Schwerpunktstaatsanwaltschaften unseriösen Callcenter-Betreibern das Handwerk legen


Die Parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundesverbraucherministerin, Julia Klöckner, hat die Bundesländer aufgefordert, auch ihre Möglichkeiten auszuschöpfen, um "unseriösen Callcenter-Betreibern das Handwerk zu legen".


"Um die Verbraucher besser vor Telefonterror durch belästigende Werbeanrufe zu stoppen, haben wir vor einem Jahr das Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung verabschiedet. Bei Callcentern, die wiederholt gegen das Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung verstoßen und dies gewissermaßen als ihr Geschäftsmodell betrachten, muss der Entzug der Gewerbeerlaubnis ernsthaft geprüft werden", sagte Julia Klöckner heute in Berlin. Ich fordere die Länder auf, auch hier das bestehende Recht zu nutzen.

Die Verbraucherstaatssekretärin warnte vor "falschen Rücksichtnahmen": "Bei nachgewiesenen Verstößen muss konsequent und energisch durchgegriffen werden". Auch die Staatsanwaltschaften müssten stärker ins Boot geholt werden. "Sinnvoll wäre die Einrichtung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften, die sich gezielt mit Betrügereien über das Telefon befassen", so Klöckner.

Das Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung trat am 4. August 2009 in Kraft. Gemäß den neuen Regelungen haben Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotteriedienstleistungen können wie andere Verträge, die Verbraucher im Wege des so genannten Fernabsatzes über das Telefon geschlossen haben, widerrufen werden. Durch den fristgerechten Widerruf ist der Verbraucher an seine Vertragserklärung nicht mehr gebunden, braucht den Vertrag also nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalls zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhalten hat. Telefonische Werbeanrufe sind nur zulässig, wenn der Verbraucher vorher ausdrücklich eingewilligt hat.

Die neuen Regelungen werden drei Jahre nach Inkrafttreten erneut evaluiert.

Nach Erkenntnissen der Verbraucherzentralen sind in der Regel drei Arten von belästigenden Anrufen besonders häufig: unerlaubte Telefonwerbeanrufen, etwa um einen neuen DSL-Vertragsschluss anzubieten angebliche Gewinnversprechen, zu deren Einlösung eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer (z.B. 0900) zurückgerufen werden muss Phishing-Anrufe, bei denen unter diversen Vorwänden die Kontodaten abgefragt werden, um im Anschluss illegale Abbuchungen vorzunehmen

Staatssekretärin Klöckner: "Die Bundesregierung wird weiter sorgsam beobachten, wie sich das Gesetz in der Praxis entwickelt und - wie vom Bundestag gefordert - die Regelungen auf den Prüfstand stellen. Ich rate im Übrigen grundsätzlich allen Verbrauchern, niemals die Kontodaten am Telefon preiszugeben. Wer einen Werbeanruf bekommt, kann einfach auflegen. Niemand muss und sollte am Telefon persönliche Daten preisgeben."


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 133 vom 14.07.2010
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
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veröffentlicht im Schattenblick zum 15. Juli 2010