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VERBRAUCHERSCHUTZ/520: Spielzeug - Deutschlands Klage nur teilweise erfolgreich (BMELV)


Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Pressemitteilung Nr. 112 vom 14.05.14

Spielzeug: Deutschlands Klage nur teilweise erfolgreich

Bundesminister Schmidt: "Wir werden auch künftig alle Möglichkeiten ausschöpfen, um unser hohes Schutzniveau beizubehalten"



Deutschland darf seine strengen Grenzwerte für Blei in Spielzeug beibehalten, bei anderen Schwermetallen muss Deutschland sich den Vorgaben der Europäischen Spielzeugrichtlinie anpassen. So lautet das heutige Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) zur Klage Deutschlands gegen die Europäische Kommission auf Beibehaltung der geltenden nationalen Grenzwerte in Spielzeug.


Die Bundesregierung bedauert, dass die Richter der deutschen Klage nur in Teilen gefolgt sind. Derzeit werden die Urteilsgründe eingehend auch im Hinblick auf mögliche Rechtsmittel geprüft.

Bundesminister Christian Schmidt: "Es war wichtig und richtig, dass Deutschland mit allen rechtlichen Mitteln gekämpft hat, um die Gesundheit der Kinder zu schützen. Dies hat für uns höchste Priorität. Die Bundesregierung wird auch künftig alle Möglichkeiten ausschöpfen, um ein hohes Schutzniveau beizubehalten." Auch wenn Deutschland mit seiner Klage nur teilweise erfolgreich war: Die Klage hat die Sensibilität für das Thema insgesamt erhöht und zwischenzeitlich zu weiteren Verbesserungen der Spielzeugsicherheit geführt. So wurden die europäischen Grenzwerte etwa für Blei, Cadmium oder Barium in den zurückliegenden Jahren weiter verschärft.

Auf den Tag genau vor zwei Jahren hatte die Bundesregierung Klage gegen die Europäische Kommission eingereicht, um die Beibehaltung höherer deutscher Schutzstandards bei der Sicherheit von Kinderspielzeug durchzusetzen. Hintergrund ist die neue europäische Spielzeugrichtlinie. Diese würde nach einer umfassenden wissenschaftlichen Risikoeinschätzung des Bundesinstituts für Risikobewertung in Teilen zu einer Erhöhung der bestehenden Grenzwerte führen. Hintergrund ist, dass die EU-Kommission mit der neuen Richtlinie eine neue Bemessungsgrundlage eingeführt hat. Setzen die Grenzwerte bisher beim Menschen an (Bioverfügbarkeitsgrenzwerte in µg/Tag), setzt die neue Spielzeugrichtlinie beim Produkt an und definiert einen sogenannten Migrationsgrenzwert (in mg/kg). Wie aus einer Gegenüberstellung ersichtlich wird, erweisen sich die geltenden nationalen Grenzwerte als durchweg strenger als die - in Bioverfügbarkeitsgrenzwerte umgerechneten - Migrationsgrenzwerte der EU-Spielzeugrichtlinie.


In seinem heutigen Urteil hat das Gericht der Europäischen Union anerkannt, dass ein Mitgliedsstaat sehr wohl die Beibehaltung seiner bestehenden einzelstaatlichen Bestimmungen beantragen kann, wenn er der Auffassung ist, dass die Gefahr für die öffentliche Gesundheit anders bewertet wird. Ebenfalls hatte das Gericht anerkannt, dass die Grenzwerte der Richtlinie bei abschabbaren Materialien, wie zum Beispiel der Lack an einem Spielzeugauto, durchaus zu höheren Belastungen von Kindern führen könnten. Das Gericht ist letztlich zu dem Ergebnis gekommen, dass Deutschland nicht nachgewiesen hätte, dass die bestehenden Grenzwerte einen höheren Schutz gewährleisten als die neuen europäischen Grenzwerte. "Für die Bewertung des Gesundheitsrisikos war und ist entscheidend, welche Belastungen tatsächlich beim Kind ankommen. Dies ist mein Maßstab für die weiteren politischen und juristischen Schritte und muss die Grundlage für die gesundheitliche Bewertung von Spielzeug sein", sagte Schmidt.


Eine zusätzliche Tabelle bietet die Online-Fassung dieser Presseinfo unter www.bmelv.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 112 vom 14.05.14
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veröffentlicht im Schattenblick zum 15. Mai 2014