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ARBEITSRECHT/208: Kleiderordnung am Arbeitsplatz gilt auch bei Hitze (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 23. Juli 2015

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Kleiderordnung am Arbeitsplatz gilt auch bei Hitze


Berlin (DAV). Wer am Arbeitsplatz an eine feste Kleiderordnung gebunden ist, muss sich auch bei sommerlichen Temperaturen danach richten. Gibt es keinen Dresscode, müssen Angestellte sich trotzdem an die Üblichkeiten halten, die mit Blick auf die Kleidung gelten. Darauf weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

Der Arbeitgeber hat das Recht, seinen Mitarbeitern angemessene Kleidung vorzuschreiben - auch bei Hitze. Wie Rechtsanwalt Jakob T. Lange, Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV), erklärt, sehen manche betriebliche Kleiderordnungen für sommerliche Temperaturen besondere Vorschriften vor. "Angestellte mancher Banken dürfen zum Beispiel ab einer bestimmen Temperatur den oberen Hemdknopf offen lassen."

Ernste Konsequenzen für unangemessene Kleidung am Arbeitsplatz dürften nur in sehr seltenen Fällen drohen. Ist die Kleidung eines Arbeitnehmers nicht angemessen, kann der Arbeitgeber aber von ihm verlangen, dass er nachhause geht und sich umzieht. Dabei hängt es vom Unternehmen ab, was als angemessen gilt. Wer viel Kundenkontakt hat beziehungsweise in einem Unternehmen arbeitet, in dem auf ein seriöses Auftreten der Mitarbeiter Wert gelegt wird - zum Beispiel in einer Bank oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft -, sollte sich also eher bedeckt kleiden.

Auch wenn es mittlerweile üblich ist, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Wasser bereitstellen - einen Anspruch auf kostenlose Getränke am Arbeitsplatz haben Angestellte nicht. Das gilt auch bei sommerlichen Temperaturen.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 38/15 vom 23. Juli 2015
Deutsche Anwaltauskunft
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 25. Juli 2015

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