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INTERNATIONAL/155: 4. Würzburger Symposium Migrationsgesellschaft (idw)


Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt - 08.12.2015

Forschungsergebnisse wurden vorgestellt auf dem 4. Würzburger Symposium Migrationsgesellschaft

Im Fokus: unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im internationalen, europäischen und nationalen Recht


Im Rahmen des 4. Würzburger Symposiums Migrationsgesellschaft stellten Wissenschaftler und Sozialarbeiter ihre Forschungsergebnisse zum Thema "Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im internationalen, europäischen und nationalen Recht" vor. Eingeladen hatte die Fakultät Angewandte Sozialwissenschaften an der Hochschule Würzburg-Schweinfurt (FHWS) mit englischsprachigen juristischen Vorträgen aus den Ländern Österreich, Kanada, Italien, Ungarn und Deutschland sowie Einblicken in die Sozialarbeit direkt vor Ort. Die Schlussfolgerungen der Studie nahm die Generalversammlung der Forschungsgesellschaft für das Weltflüchtlingsproblem (AWR) als "Würzburger Grundsätze zum Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen" an.

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sollen nach europäischem Recht, z.B. der Aufnahmerichtlinie der Europäischen Union, besonders geschützt werden. 51 Prozent der Flüchtlinge sind nach UNHCR-Angaben unter 18 Jahre alt, ihre Zahl zeigt rasant - in Bayern von 553 im Jahr 2013 auf 2.600 im Jahr 2014 und 11.500 im aktuellen Jahr. In Deutschland haben sie einen Anspruch auf Inobhutnahme durch das Jugendamt, einen persönlichen Betreuer sowie bei Bedarf die Unterbringung in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Das selbsterklärte Ziel der Europäischen Union ist es, einen einheitlichen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu geben: Noch liegt kein gemeinsames europäisches Recht vor, in den Bereichen der Asyl- und Flüchtlingspolitik gibt es große Differenzen.

Vizepräsident Dr. Ralf Roßkopf trug zum Abschluss des Symposiums 16 Schlussfolgerungen vor, die "Würzburger Grundsätze zum Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen". Die Erklärung im Wortlaut (UM = Unaccompanied Minors, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge):

1. Kinder sind aufgrund ihres Alters, sozialen Status, ihres körperlichen und geistigen Entwicklungsstandes schon an sich besonders schutzbedürftig. Noch vielmehr trifft dies auf unbegleitete Minderjährige zu. Sind traumatisierende Erfahrungen vor, während und nach der Flucht bereits für den gesunden Erwachsenen eine Herausforderung ohne gleichen, gilt dies umso mehr für Kinder, die auf sich alleine gestellt die gemachten Erfahrungen in ein noch in Entwicklung begriffenes Verständnis ihrer selbst und der Welt einordnen müssen. Trotz aller Bedrängnis der Staaten angesichts nie dagewesener Flüchtlingszahlen ist im Einklang mit der Kinderrechtskonvention zu fordern, dass das Kindeswohl auch im asylrechtlichen Kontext ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt bleibt.

2. Die Verwirklichung dieses Anspruchs wird in Zeiten einer Massenzuwanderung und eines drohenden Kollapses staatlicher Asylsysteme nur durch eine gemeinschaftliche Anstrengung aller Akteure und einer solidarischen internationalen Kooperation gelingen.

3. Eine weitergehende Vergemeinschaftung kann nur bedingt über den Austausch von Best Practice-Foren erzielt werden. Zu fundamental sind hierfür die Unterschiede in den Sozialpolitiken und dem politischen Willen zu weitergehenden Zugeständnissen.

4. Die Gewährleistung des Kindeswohls im asylrechtlichen Kontext ist zuvorderst eine solche des Rechts. Die internationale Gemeinschaft und die Staaten sind stets erneut aufgerufen, die Erfüllung dieser Gewährleistungsverpflichtung zu überprüfen und die erforderlichen legislativen Maßnahmen zu treffen. Insofern zeigt die Studie eine große Sensibilität des internationalen, europäischen und nationalen Rechts auf. Gerade durch die Kinderrechtskonvention und im Rahmen der Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems der Europäischen Union konnten in den letzten Jahren deutliche Verbesserungen erzielt werden. Die normativen Standards des EU-Rechts werden nicht nur das Recht der Mitgliedstaaten prägen sondern Strahlkraft darüber hinaus entwickeln.

5. Für Europa ist insoweit das sich ergänzende Zusammenspiel bindender Rechtsetzung und Rechtsprechung der Europäischer Union für ihre 28 Mitgliedstaaten auf der einen Seite und nichtbindender Rechtsfindung aber auch vereinzelter Rechtsprechung durch die Organe des Europarats für immerhin 47 Mitgliedstaaten auf der anderen Seite hervorzuheben. Das Soft Law erfährt zudem eine Aufwertung durch Bezugnahmen in der Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs. Überhaupt sind die wechselseitigen Einfluss- und Bezugnahmen der Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs hervorzuheben, die wiederum beide die UN Kinderrechtskonvention für die eigene Urteilsfindung heranziehen.

6. Dennoch können diese normativen Errungenschaften nicht über verbleibende Umsetzungsdefizite und v.a. auch höchst unterschiedliche nationale Schutzniveaus auf nationaler Ebene hinwegtäuschen. Über moderne Informationstechniken werden diese Differenzen nicht nur erwachsenen sondern auch minderjährigen Migranten leicht vermittelbar. So lassen sich die Differenzen seismografisch an den Hauptzielländern auch der unbegleiteten minderjährigen ablesen. Bei der Wahl des potentiellen Aufnahmelandes sind freilich neben den kinderrechtlichen Schutzstandards v. a. auch Fragen der sozialen Absicherung, der Erwerbsmöglichkeiten und vorhandener Migranten-Communities von erheblicher Bedeutung. Diese Differenzen sind generell und über den UM-Kontext hinaus ein Grundhemmnis für eine wahrhaft gemeinschaftliche Asylpolitik der Europäischen Union. Sie wurzeln aber weniger in asylrechtlichen Harmonisierungsdefiziten als vielmehr in der dürftigen Vergemeinschaftung der Sozialpolitiken. Solange diese nicht behoben werden (sollen), kann es auch keine gerechten oder dauerhaft funktionierenden Zuständigkeits- und Verteilungsmechanismen geben. Der Zusammenbruch des Dublin III-Systems ist beredter Beleg hierfür.

7. Doch auch innerhalb des Asylsystems konnte die Studie erhebliche Defizite aufzeigen. Auch die asylverfahrensrechtlichen und begleitenden jugendhilferechtlichen Regelungen und Praktiken der einzelnen EU-Mitgliedstaaten weichen noch immer derart offensichtlich voneinander ab, dass von einem gemeinsamen Schutzsystem nur bedingt gesprochen werden kann. Sogar die Staaten lassen sich teilweise gerade im Migrationskontext nur widerstrebend auf die Umsetzung der eingegangenen Verpflichtungen aus der Kinderrechtskonvention ein. Sich wiederholende Verurteilungen durch den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in ähnlicher Sache lassen auf eine partiell zurückhaltende Aufnahme und Beachtung dessen Rechtsprechung schließen. Teilweise finden sich unterschiedliche regionale Praktiken innerhalb eines Staates.

8. Eine Verankerung des Kindeswohlprinzips im Verfassungsrecht wäre seiner Verwirklichung und Durchsetzung förderlich und seiner Bedeutung angemessen. Eine umfassende gesetzliche Regelung der Rechtsstellung unbegleiteter Minderjähriger würde in einigen Mitgliedstaaten deren Verwirklichung in der Rechtsanwendung wesentlich befördern.

9. UM müssen angesichts ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit in Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht werden. Auch angesichts eines Massenzustroms ist die Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschafsunterkünften zu vermeiden; soweit sie befristet unvermeidbar wäre, müssen UM in einem besonders geschützten und betreuten Rahmen untergebracht werden.

10. Altersfeststellungen stellen einen Schlüssel für den Zugang zum Schutz speziell von Kindern und Jugendlichen dar. Hier zeigt die Studie ein Defizit an Expertise und Schulung aber auch in der Verfahrensregelung auf. Methodik und rechtliche Überprüfbarkeit der Feststellung bedürfen weiterer Standardsetzungen. Im Zweifel ist von einer Minderjährigkeit auszugehen.

11. Eine Beschleunigung der Bestellung sowie eine spezielle Schulung der Vormünder unbegleiteter Minderjähriger sind aufgrund deren besonderer Situation in Bezug auf Entwicklung, Gesundheit und rechtlicher Stellung erforderlich. Es ist sicherzustellen, dass der Vormund entweder über die erforderlichen speziellen Kenntnisse des Flüchtlingsrechts verfügt oder in dieser Hinsicht für den Minderjährigen rechtskundige Beratung abrufen kann.

12. Der unverzügliche Zugang zu Einrichtungen der Jugendhilfe, tagesstrukturierenden Maßnahmen und Schul- und Ausbildung muss normativ eindeutig geregelt und tatsächlich ermöglicht werden. Er darf nicht aus Gründen mangelnder Kapazität versagt werden.

13. Unbegleiteten Minderjährigen ist, soweit indiziert, Zugang zu psychotherapeutischer Behandlung zu geben. Auch die Mitarbeiter der Jugendhilfeeinrichtungen aus anderen Professionen sind darin zu schulen, stabilisierend und interdisziplinär mit Psychotherapeuten zusammenarbeiten zu können.

14. Der Übergang in die Volljährigkeit darf nicht zu einem abrupten Systemwechsel führen, der die vorherigen Maßnahmen der Jugendhilfe konterkarieren würde. Wo aufgrund der individuellen Entwicklung noch fortgesetzt ein geschützter Rahmen erforderlich ist, sollte dieser gewährt werden; ggf. sollten in einer Übergangsphase Wohnformen ermöglicht werden, die eine unterstützte Verselbständigung ermöglichen. Begonnene Schul- und Ausbildungsmaßnahmen sollten schon im Interesse eines nachhaltigen Ressourceneinsatzes aber selbstredend auch des Heranwachsenden erfolgreich abgeschlossen werden können.

15. Spezialisierte Schulungsmaßnahmen für Mitarbeiter der (Asyl-) Verwaltung, der Sozialen Arbeit im Allgemeinen, der Jugendhilfe und Schulen aber auch medizinischer Dienste und der Sprachmittlung sollten für die speziellen Anforderungen im Umgang mit UM vorbereiten. Hierfür sind förderliche Bedingungen durch die öffentliche Hand zu schaffen. Insgesamt ist einem Fachkräftemangel insoweit vorzubeugen.

16. Angesichts des massiven Zuzugs von Flüchtlingen im Jahr 2015 zeigen sich enorme Vorbehalte und Ängste in der Bevölkerung und der Politik vieler Staaten, die eine weitergehende Anhebung oder auch nur Vergemeinschaftung der Standards augenblicklich unwahrscheinlich werden lassen. Umso mehr muss der Fokus auf der Verwirklichung bereits erreichter Vergemeinschaftung liegen und die Umsetzung der Asylverfahrens- und der Aufnahmerichtlinie in allen Mitgliedstaaten angemahnt und erforderlichenfalls durchgesetzt werden. Umso wichtiger wird die Rolle des Europäischen Gerichtshofs und der Europäischen Kommission bei der Überwachung der Einhaltung des Europäischen Rechts. Und umso entscheidender ist die Verantwortung auch der politischen Führer, die Wertegemeinschaft der Europäischen Union gerade in Zeiten der Krisen zu betonen und politisch, legislativ und administrativ auch zu leben.


Zum Thema ist als begleitende Publikation erschienen: "Unaccompanied Minors in International, European and National Law" (Abhandlungen zu Migration und Flüchtlingsfragen), 278 Seiten, Ralf Roßkopf (Herausgeber), ISBN 978-3-8305-3578-2.

Weitere Informationen unter:
http://www.fhws.de

Kontaktdaten zum Absender der Pressemitteilung unter:
http://idw-online.de/de/institution292

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Quelle:
Informationsdienst Wissenschaft e. V. - idw - Pressemitteilung
Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt,
Katja Klein M.A., 08.12.2015
WWW: http://idw-online.de
E-Mail: service@idw-online.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 10. Dezember 2015

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