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RECHT/168: Berichtigung zu "Gehölzschnitt im innerörtlichen Bereich" (NABU RP)


NABU Landesverband Rheinland-Pfalz - 9. März 2010

Berichtigung unserer Pressemitteilung vom 1. März 2010 (*):

Hecken und Bäume sind geschützte Lebensräume für viele Tiere -
NABU Rheinland-Pfalz ruft zur Rücksichtnahme brütender Vögel auf


In unserer Pressemitteilung vom 1. März schrieben wir fälschlicherweise, dass für die Gartenbesitzer im innerörtlichen Bereich keine Fristen bezüglich des Schnittes von Gehölzen gelten.

Im seit 1. März 2010 gültigen Bundesnaturschutzgesetz heißt es in §39 (5) Nr. 2: "Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen."

Da der Gesetzgeber mit "gärtnerisch genutzten Grundflächen" den Erwerbsgarten meint, fallen in der Tat auch Bäume im Privatgarten unter das Fällverbot. Auch das Verbot, Hecken und Gebüsche im genannten Zeitraum abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen, gilt innerorts.

Für die erlaubten Pflegeschnitte gilt weiterhin unser Appell, auch diese in der Hauptbrutzeit der Vögel von März bis Juni möglichst zu unterlassen.

(*) Anmerkung der SB-Redaktion:
www.schattenblick.de → Infopool → Umwelt → Fakten
RECHT/164: Schnittfristen - Bei Heckenschnitt an brütende Vögel denken (NABU RP)


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Quelle:
Pressemitteilung, 09.03.2010
Herausgeber:
Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V.
NABU Rheinland-Pfalz - Pressestelle
Frauenlobstraße 15-19, 55118 Mainz
Tel.: 06131/1 40 39-0, Fax: 06131/1 40 39-28
E-Mail: Kontakt@NABU-RLP.de
Internet: www.NABU-RLP.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 12. März 2010