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RECHT/192: Bundesgerichtshof stellt klar - Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr (aid)


aid-Newsletter Nr. 41 vom 10. Oktober 2012

Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr

BGH bestätigt Regelung des Bundeswaldgesetzes



(aid) - Im Rahmen einer aktuellen Revisionsentscheidung zu einer Schmerzensgeld- und Schadenersatzklage stellte der Bundesgerichtshof (BGH) letztinstanzlich klar: Das Betreten des Waldes zur Erholung erfolgt auch auf Waldwegen grundsätzlich auf eigene Gefahr. Der Waldbesitzer muss zwar das Betreten seines Eigentums dulden, haftet aber nicht für waldtypische Gefahren. Im konkreten Fall ging es dabei um eine Verletzung einer Spaziergängerin durch einen herabstürzenden Starkast auf einem Forstwirtschaftsweg. In einer ersten Mitteilung der Pressestelle des BGH vom 2. Oktober 2012 heißt es hierzu unter anderem:

"Die Benutzung des Waldes geschieht jedoch auf eigene Gefahr. Dem Waldbesitzer, der das Betreten des Waldes dulden muss, sollen dadurch keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten erwachsen. Er haftet deshalb nicht für waldtypische Gefahren, sondern nur für solche Gefahren, die im Wald atypisch sind. Dazu zählen insbesondere die Gefahren, die nicht durch die Natur bedingt sind. Die Gefahr eines Astabbruchs ist dagegen grundsätzlich eine waldtypische Gefahr. Sie wird nicht deshalb, weil ein geschulter Baumkontrolleur sie erkennen kann, zu einer im Wald atypischen Gefahr, für die der Waldbesitzer einzustehen hätte." (Entscheidung des VI. Zivilsenats des BGH, Az. VI_ZR_311/11 v. 2.10.2012)

Rainer Schretzmann, www.aid.de

Weitere Informationen:
aid-Heft "Verkehrssicherungspflicht der Waldbesitzer", Bestell-Nr. 61-1588, 4,50 Euro, www.aid-medienshop.de

Das Urteil:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=en

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Quelle:
aid-Newsletter 41/12 vom 10.10.2012
Herausgeber: aid infodienst
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veröffentlicht im Schattenblick zum 25. Oktober 2012