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RECHT/290: Änderung des Naturschutzrechts - Neuregelung zum Wolf schafft Rechtssicherheit (BMU)


Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit - Berlin, 19. Dezember 2019

Neuregelung zum Wolf schafft Rechtssicherheit

Bundestag beschließt Änderung des Naturschutzrechts


Der Bundestag hat heute neue Regelungen zum Umgang mit dem Wolf beschlossen. Mit der Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes werden berechtigte Sorgen der Bevölkerung, die Interessen der Weidetierhaltung und der Schutz des Wolfs als streng geschützter Tierart in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Die Novelle muss noch den Bundesrat passieren.

Bundesumweltministerin Svenja Schulze: "Die Neuregelung zeigt, dass wir berechtigte Sorgen der Bevölkerung und die Interessen der Weidetierhaltung ernst nehmen. Dies schließt auch die Hobbytierhalter ein. Der Herdenschutz ist dabei von zentraler Bedeutung, denn Nutztierrisse in Wolfsgebieten lassen sich nur durch gute und flächendeckende Herdenschutzmaßnahmen effektiv verhindern. Daher habe ich mich gemeinsam mit meiner Amtskollegin Julia Klöckner auch dafür eingesetzt, dass die Finanzierungsmöglichkeiten etwa für Herdenschutzhunde und -zäune auf europäischer und nationaler Ebene verbessert werden. Dies betrifft sowohl die Kosten für die Anschaffung als auch den Aufwand für die laufende Unterhaltung."

Die Rückkehr des Wolfs nach Deutschland, der hier seit Mitte des 19. Jahrhunderts nach jahrhundertelanger Verfolgung faktisch ausgerottet war, ist ein Erfolg des Artenschutzes. Zugleich entstehen dadurch neue Herausforderungen, insbesondere für die Weidetierhaltung. Der Gesetzentwurf schafft mehr Rechtssicherheit bei der im Einzelfall notwendigen Entnahme von Wölfen, wenn trotz Herdenschutzmaßnahmen ernste wirtschaftliche Schäden drohen.

Zudem wird eine Regelung für den Fall getroffen, dass sich Nutztierrisse keinem bestimmten Wolf eines Rudels zuordnen lassen oder dieser sich im Gelände nicht mit hinreichender Sicherheit von anderen Wölfen unterscheiden lässt. Der Abschuss von einzelnen Rudelmitgliedern darf dann nur im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zu einem Rissereignis erfolgen, bis die Nutztierrisse aufhören.

In jedem Fall dürfen Wölfe nur abgeschossen werden, wenn die zuständige Naturschutzbehörde eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt hat. Wie der Bundestag nun noch einmal klargestellt hat, setzt eine Ausnahme immer voraus, dass weitere Schäden nicht durch zumutbare Herdenschutzmaßnahmen vermieden werden können.

In Umsetzung der Empfehlungen internationaler Naturschutzübereinkommen ist vorgesehen, dass Wolfshybriden durch die zuständigen Behörden zu entnehmen sind. Zudem sollen Regelungen zur Mitwirkung von Jagdausübungsberechtigten bei behördlich angeordneten Entnahmen getroffen werden.

Die Sicherheit des Menschen hat beim Umgang mit dem Wolf stets oberste Priorität. Um eine Gewöhnung von Wölfen an den Menschen und die damit verbundenen Risiken von vornherein zu verhindern, soll nun das Füttern und Anlocken mit Futter von wildlebenden Wölfen verboten und als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

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Quelle:
Pressedienst Nr. 254/19, 19.12.2019
Herausgeber: Bundesumweltministerium (BMU)
Arbeitsgruppe Presse, Öffentlichkeitsarbeit, Neue Medien
Stresemannstraße 128-130, 10117 Berlin
Telefon: 030 18 305-0, Fax: 030/18 305-2044
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Internet: www.bmub.bund.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 21. Dezember 2019

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